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Pflegekosten von der Steuer absetzen 2025: So geht's

Pflegekosten und Steuern: Drei Wege zur Ersparnis

Wenn Sie eine pflegebedürftige Person betreuen oder unterstützen, fallen oft erhebliche Kosten an. Die gute Nachricht: Viele dieser Kosten können Sie bei der Steuererklärung absetzen und so bares Geld sparen. Es gibt drei Hauptwege, Pflegekosten steuerlich geltend zu machen.

In diesem Artikel erklären wir Ihnen alle Optionen – welche Kosten anrechenbar sind, wie Sie sie nachweisen und welche Formulare Sie brauchen.

Der Pflegepauschbetrag nach § 33b EStG

Der Pflegepauschbetrag ist die einfachste Variante, um Pflegekosten abzusetzen. Sie erhalten einen pauschalen Betrag – ohne Nachweis einzelner Rechnungen – wenn Sie eine pflegebedürftige Person selbst betreuen.

Wer ist berechtigt? Sie erhalten den Pauschbetrag, wenn Sie die Pflege persönlich durchführen – in Ihrer Wohnung oder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person, innerhalb der EU.

Die Beträge 2025:

Pflegegrad Pflegepauschbetrag (jährlich) Monatlich
2 600 € 50 €
3 1.100 € ca. 92 €
4 1.800 € 150 €
5 1.800 € 150 €

Der Vorteil: Sie brauchen keine Belege einzureichen. Der Pauschbetrag wird gewährt, ohne dass Sie Ihre tatsächlichen Kosten nachweisen müssen.

Wichtig: Der Pauschbetrag wird nicht gekürzt, selbst wenn Sie auch Pflegegeld von der Krankenkasse erhalten. Das unterscheidet ihn von vielen anderen außergewöhnlichen Belastungen.

Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG

Wenn die tatsächlichen Pflegekosten höher sind als der Pauschbetrag, können Sie stattdessen Ihre realen Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Das ist dann sinnvoll, wenn z. B. ein Pflegedienst teuer ist oder Sie spezialisierte Betreuung bezahlen.

Was ist anrechenbar?

Zumutbare Eigenbelastung: Hier gibt es eine Hürde: Nicht alle Kosten sind direkt abzugsfähig. Es gibt eine sogenannte "zumutbare Eigenbelastung", die vom Einkommen abhängt. Erst wenn Ihre außergewöhnlichen Belastungen diese Grenze überschreiten, können Sie die Mehrkosten absetzen.

Für 2025 beträgt die zumutbare Eigenbelastung zwischen 5% und 7% Ihres Gesamteinkommens – je nach Familienstand und Kindern.

Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG

Indirekt pflegebezogene Kosten können Sie als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Das sind Kosten, die mit der Pflege im weitesten Sinne zusammenhängen, aber nicht direkt Pflegeleistungen sind.

Beispiele:

Wie das funktioniert: Sie können von den Kosten für haushaltsnahe Dienste bis zu 20% als Steuerersparnis geltend machen. Der Höchstbetrag liegt bei 20.000 Euro pro Jahr, das bedeutet maximal 4.000 Euro Steuerersparnis.

Beispiel: Sie bezahlen 500 Euro für einen Reinigungsdienst. Sie können 100 Euro (20%) als Steuerersparnis geltend machen.

Unterhaltshöchstbetrag bei Unterhaltspflicht

Wenn Sie unterhaltspflichtig für die pflegebedürftige Person sind (z. B. Eltern), können Sie die Unterhaltsaufwendungen bis zu einer bestimmten Höhe absetzen. Für 2025 liegt der Unterhaltshöchstbetrag bei 12.096 Euro pro Jahr (für Alleinstehende).

Das heißt: Wenn Sie einen Elternteil mit 6.000 Euro jährlich unterstützen, können Sie diesen Betrag als Unterhaltsaufwendung geltend machen.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Pflegepauschbetrag nutzen

Sie betreuen Ihre Mutter (Pflegegrad 3) täglich zu Hause. Ihre tatsächlichen Kosten betragen etwa 800 Euro jährlich. Sie können einfach den Pauschbetrag von 1.100 Euro geltend machen – ohne Belege. Das spart ca. 300 Euro Steuern.

Beispiel 2: Pflege durch Dienst mit außergewöhnlicher Belastung

Ihr Vater (Pflegegrad 4) wird von einem Pflegedienst versorgt. Die Kosten betragen 18.000 Euro jährlich. Nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung (angenommen 6% = 1.200 Euro) können Sie etwa 16.800 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Das spart ca. 4.000 Euro Steuern (bei ca. 24% Steuersatz).

Beispiel 3: Haushaltshilfe kombinieren

Sie zahlen einen Reinigungsdienst 3.000 Euro jährlich (haushaltsnahe Dienste). Davon können Sie 600 Euro (20%) als Steuerersparnis geltend machen. Das spart etwa 150 Euro.

Wie Sie Pflegekosten in Ihrer Steuererklärung geltend machen

Schritt 1: Voraussetzungen klären – Welche Variante passt zu Ihrer Situation? Pauschbetrag, außergewöhnliche Belastung oder haushaltsnahe Dienste?

Schritt 2: Unterlagen sammeln – Rechnungen, ärztliche Atteste, Nachweis des Pflegegrades, Belege für Fahrtkosten.

Schritt 3: Formulare ausfüllen – Normalerweise tragen Sie die Kosten in der Anlage Vorsorgeaufwendungen oder Anlage außergewöhnliche Belastungen in Ihrer Steuererklärung ein.

Schritt 4: Reichen Sie die Erklärung ein – Digitale Abgabe über ELSTER oder auf Papier.

Häufige Fehler vermeiden

Fehler 1: Pauschbetrag und tatsächliche Kosten kombinieren. Sie müssen sich entscheiden: Entweder Pauschbetrag oder tatsächliche Kosten – nicht beides.

Fehler 2: Unterkunft und Verpflegung einrechnen. Wenn Sie einen Pflegedienst bezahlen, sind Unterkunts- und Verpflegungskosten NICHT abzugsfähig.

Fehler 3: Keine Belege aufbewahren. Bei außergewöhnlichen Belastungen brauchen Sie Belege. Lagern Sie diese.

Fazit: Steuerersparnis richtig nutzen

Pflegekosten zu senken ist ein wichtiger Weg, um Familien zu entlasten. Der Pflegepauschbetrag bietet eine einfache Lösung, wenn Sie die Pflege selbst übernehmen. Für hohe Pflegekosten durch Dienste oder Einrichtungen sind außergewöhnliche Belastungen oft sinnvoll. Nicht vergessen: Auch haushaltsnahe Dienste wie Reinigung können einen Steuervorteil bringen. Nutzen Sie diese Optionen – im Durchschnitt sparen Pflegehaushalt viele hundert Euro pro Jahr.

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Quellen: EStG § 33, § 33b, § 35a, Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Familienportal des Bundes, smartsteuer.de, steuern.de